Reinigungsbereiche

Hygienereinigung

Sauberkeit der Räume, wie WC´s, Naßbereiche, Besprechungs- und Konferenzräume ist sicher der Punkt, der am häufigsten besprochen und unter Umständen reklamiert wird. In schmutzigen Räumen fühlen wir uns unbehaglich, im schlimmsten Fall empfinden wir Ekel. Pflege der Materialien dient dem Werterhalt und schließlich auch der Umwelt.

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Sichtreinigung

Bei der Sichtreinigung werden alle sichtbaren Verschmutzungen, wie Flecken auf beispielsweise Tischen oder Glastüren, entfernt. Es werden die Aschenbecher und Mülleimer geleert, aufgeräumt und gelüftet.

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Unterhaltsreinigung

Hiermit sind alle Reinigungsarbeiten gemeint, die in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden, darunter fällt das wöchentliche Wischen oder Staubsaugen der Böden, Staubwischen, feuchtes Abwischen der Tische und Arbeitsflächen sowie das Fensterputzen.

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Grundreinigung

Hier werden Einrichtungsgegenstände, Betriebsmittel oder auch Bodenbeläge von Grund auf gereinigt.

Nach einer Grundreinigung des Fußbodens muss häufig eine erneute „Einpflege“ oder Imprägnierung erfolgen. Eine Grundreinigung ist nicht nur aufwendig, sondern bedarf auch einer guten Planung. Es müssen die notwendigen Arbeits- und Betriebsmittel, wie Reinigungs- und Pflegemittel, Maschinen und Werkzeuge, sowie die erforderliche Schutzkleidung, wie zum Beispiel Feinstaubfiltermasken oder Schutzhandschuhe bei Bedarf vorhanden sein. Wer räumt bei einer Bodenreinigung die Einrichtungsgegenstände aus und anschließend wieder ein und ist sichergestellt, dass die Räume in dieser Zeit nicht benötigt werden? Lohn der Mühe ist, dass sich durch eine regelmäßig durchgeführte Grundreinigung auch die Lebensdauer der Einrichtungsgegenstände erhöht und die Schönheit der Materialien erhalten bleibt.

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Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Pandemiebetrieb

Die Durchführung von Flächenreinigungs- und -desinfektionsmaßnahmen ist abhängig vom Infektionsübertragungsrisiko der Oberflächen im jeweiligen Objektbereich. Das Ausmaß der durchzuführenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen wird dabei bestimmt durch die Wahrscheinlichkeit des direkten Kontaktes und die mögliche Kontamination der Oberflächen mit SARS-CoV-2 sowie durch das individuelle Gefährdungspotential der Nutzer bestimmt von dem körpereigenen Abwehrsystem.

Laut der RKI-Mitteilung „Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-10-Pandemie“ vom 04.04.2020 steht die angemessene Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. In Verwaltungsgebäuden, öffentlichen Einrichtungen, etc., ist somit eine fach- und sachgerechte Reinigung der Flächen mit wirksamen Reinigungsprodukten unter Beachtung der „Guten Hygienepraxis“ vorzusehen. Gegebenenfalls sind die Reinigungsintervalle zu erhöhen.

Vor dem Hintergrund der in vielen Bereichen auf ein Minimum heruntergefahrenen Reinigungshäufigkeiten lautet unsere dringende Empfehlung, die heute üblichen niedrigen Intervalle einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Eine häufigere Reinigung kommt dabei insbesondere für solche Bereiche in Frage, an denen sich viele Personen aufhalten (z. B. Eingangsbereiche, Sanitärräume, Großraumbüros, Kantinenbereiche) und für die Kontaktflächen, die von vielen Personen wechselnd benutzt werden.

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Nach Aussage des Bundesamts für Risikobewertung ist eine Schmierinfektion über Oberflächen bei Corona-Viren nicht völlig ausgeschlossen. Vor allem dann nicht, wenn der Zeitraum zwischen dem Kontakt mit einem kontaminierten Objekt und den Schleimhäuten sehr kurz ist. Daher sind Flächenhygienemaßnahmen, insbesondere die häufigere Reinigung der sogenannten High-touch-Flächen (häufig berührte Handkontaktflächen), für die Vermeidung von Erregerübertragungen von unbelebten Oberflächen durchaus von Bedeutung. Welche dies sind, hängt von der Art des Objekts und der dortigen konkreten Infrastruktur ab. In Verwaltungsgebäuden sind diese Handkontaktflächen bzw. High-Touch-Flächen beispielsweise Türklinken, Handläufe/Treppengeländer, Licht- und andere Schalter (z.B. Jalousien), Bedienelemente für Heizung und Klima, Fenstergriffe, Griffbereiche von Schränken, Anforderungs- und Bedientasten sowie Griffe an/in Aufzügen, Kühlschrank- und Schranktürgriffe in Teeküchen und speziell im Sanitärbereich WC-Deckel und -Sitz, Wasserhähne/Armaturen, Türklinken und -schließer der WC-Kabinen, Spültasten, Bedienelemente von Handtuch- und Seifenspendern, Haltegriffe, etc. Für diese Handkontaktflächen wird eine mindestens tägliche Reinigung empfohlen. Eine weitere Erhöhung des Reinigungsrhythmus insbesondere der Handkontaktflächen ist z.B. anzuraten in Fällen, wo Abstandsregeln und die Einhaltung der Hygieneregeln nicht einwandfrei gewährleistet werden können, oder im Fall von Schichtbetrieb, um auf diese Weise z.B. eine Unterbrechung der Infektionsketten zwischen Arbeitsteams zu erreichen.

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Bei der Festlegung des Mindeststandards für nicht-Handkontaktflächen ist neben der Gewährleistung einer optischen und hygienischen Sauberkeit auch Folgendes zu berücksichtigen: Vor dem Hintergrund der psychologischen Wirkung einer optisch sauberen Umgebung in dieser Krisenzeit mit starker Verunsicherung der Beschäftigten, Besucher und Kunden lautet unsere klare Empfehlung, die Häufigkeit der Reinigung auf nutzungstäglich zu erhöhen und ggfs. auch mit Tageskräften eine kontinuierliche Reinhaltung von Hotspots zu gewährleisten.

Ein hygienisch sauberes Arbeitsumfeld trägt auch unter psychologischen Aspekten in dieser Zeit großer Verunsicherung zu einer Beruhigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei. Neben den infektionspräventiven Aspekten trägt dies auch zur Reduzierung möglicher psychischer Belastungen der Beschäftigten durch die Corona-Pandemie bei, die, wie es im vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgeschriebenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschrieben ist, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte aller Wirtschaftszweige berücksichtigt werden sollen.

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Ob eine Desinfektion von bestimmten Flächen notwendig ist, wird im Einzelfall anhand der tatsächlichen Kontamination der Fläche entschieden. Im Fokus stehen sollten in diesem Falle die Kontamination durch respiratorische Sekrete sowie ggf. Oberflächen, die häufigen Kontakt mit den Händen einer erkrankten Person hatten.

Wird eine Desinfektion als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d.h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, erreicht nur eine unzuverlässige Wirkung, da eine vollständige Benetzung der Oberfläche nicht erzielt werden kann. Da COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 eine meldepflichtige Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes bzw. ein meldepflichtiger Krankheitserreger nach § 7 IfSG ist, obliegt es nach § 17 IfSG der zuständigen Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen.

Falls es zur Verhinderung und Eindämmung von Ausbrüchen erforderlich ist, können notwendige Desinfektionsmaßnahmen behördlich angeordnet werden.

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